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   OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02   

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https://dejure.org/2002,4996
OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02 (https://dejure.org/2002,4996)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2002 - 8 W 521/02 (https://dejure.org/2002,4996)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. September 2002 - 8 W 521/02 (https://dejure.org/2002,4996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung von privaten Gläubigern mit wirtschaftlicher Beteiligung durch Insolvenzverwalter für Prozesskostenfinanzierung; Wirtschaftliche Beteiligung bei Zustehen von Forderungen in erheblichem Umfang und Rechnenkönnen mit wenigstens teilweiser Befriedigung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1
    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter - Zumutbarkeit der Heranziehung privater Gläubiger zur Finanzierung der Prozesskosten; bestrittene Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2004, 994
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    a) Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Steuerfiskus, welcher vorliegend ebenfalls Forderungen angemeldet hat, zur Finanzierung herangezogen werden kann (bejahend BGHZ 138, 188 f.; BGH, NJW-RR 1999, 275; ebenso OLG Celle, NJW-RR 2000, 728; OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 237).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Systematik von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel und die Nichtgewährung die Ausnahme sein sollte (BGHZ 138, 188, 191, entgegen BGHZ 119, 372, 377; BGH, NJW 1991, 40, 41; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384).

    Hinsichtlich der Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreites wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Hs. ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung (BGHZ 138, 188, 191 f.).

  • OLG Naumburg, 02.02.1994 - 7 W 1/94

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    c) Ohne Einfluss auf das gefundene Ergebnis bleibt, dass es sich bei einem Teil der angemeldeten Forderungen nur um geringfügige handelt, deren Inhabern angesichts der bei einer Verteilung zu erwartenden minimalen Beträge eine Vorschussleistung nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 116 Rdn. 7 m.w.N.).

    Denn die Gläubiger bestrittener Forderungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ohne weiteres von der Obliegenheit zur Prozessfinanzierung ausgenommen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 116 Rdn. 11; a.A. - jeweils ohne nähere Begründung - OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG Karlsruhe, AnwBl. 2000, 61, 62).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Systematik von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel und die Nichtgewährung die Ausnahme sein sollte (BGHZ 138, 188, 191, entgegen BGHZ 119, 372, 377; BGH, NJW 1991, 40, 41; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384).

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    Wirtschaftlich beteiligt i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des konkreten Rechtsstreites wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGHZ 119, 372, 377).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Systematik von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel und die Nichtgewährung die Ausnahme sein sollte (BGHZ 138, 188, 191, entgegen BGHZ 119, 372, 377; BGH, NJW 1991, 40, 41; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384).

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Systematik von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel und die Nichtgewährung die Ausnahme sein sollte (BGHZ 138, 188, 191, entgegen BGHZ 119, 372, 377; BGH, NJW 1991, 40, 41; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384).
  • BGH, 16.11.1998 - II ZB 15/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    a) Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Steuerfiskus, welcher vorliegend ebenfalls Forderungen angemeldet hat, zur Finanzierung herangezogen werden kann (bejahend BGHZ 138, 188 f.; BGH, NJW-RR 1999, 275; ebenso OLG Celle, NJW-RR 2000, 728; OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 237).
  • KG, 25.02.2000 - 7 W 602/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    Auch kann offen bleiben, ob im Zuge der durch die Insolvenzordnung eingeführten Gleichstellung aller Gläubiger - in Abkehr von der früher in § 61 KO bzw. § 17 GesO vorgenommenen Rangunterscheidung zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gläubigern - noch davon ausgegangen werden kann, dass ehemals bevorrechtigten Gläubigern wie Arbeitnehmern, Berufsgenossenschaften oder Sozialversicherungsträgern eine Kostenbeteiligung schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu KG, NJW-RR 2000, 1001 f.; Fischer, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 116 Rdn. 8).
  • OLG Dresden, 26.02.1996 - 8 U 1636/95

    Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    e) Es ist daher zu beanstanden, dass der Antragsteller es unterlassen hat, zumindest diejenigen Gläubiger zur Prozessfinanzierung heranzuziehen, denen erhebliche Forderungsbeträge zustehen (vgl. hierzu Senat, OLG-Report Dresden 1997, 336).
  • OLG Celle, 16.03.1999 - 4 W 90/99

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    a) Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Steuerfiskus, welcher vorliegend ebenfalls Forderungen angemeldet hat, zur Finanzierung herangezogen werden kann (bejahend BGHZ 138, 188 f.; BGH, NJW-RR 1999, 275; ebenso OLG Celle, NJW-RR 2000, 728; OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 237).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.1998 - 14 W 79/97
    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2002 - 8 W 521/02
    Denn die Gläubiger bestrittener Forderungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ohne weiteres von der Obliegenheit zur Prozessfinanzierung ausgenommen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 116 Rdn. 11; a.A. - jeweils ohne nähere Begründung - OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG Karlsruhe, AnwBl. 2000, 61, 62).
  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Selbst wenn man - darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Sozialleistungsträger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554; BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die InsO etwa OLG Dresden ZinsO 2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Großgläubiger, von denen der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur für den Ausfall anerkannte Forderungen inne hat.
  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 PKH 4.05

    Bedürftigkeit und Zumutbarkeit als Voraussetzungen für die Gewährung von

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Fall eines Obsiegens die Forderung des Gläubigers zumindest teilweise befriedigt wird und der zu erwartende Massezuwachs jedenfalls deutlich über den Verfahrenskosten liegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2002, WM 2004, 994 ; OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2002, WM 2003, 1031 ; KG, Beschluss vom 7. Januar 2005 14 W 51/04 juris; BAG, Beschluss vom 28. April 2003, a.a.O. ).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2010 - 3 W 56/10

    Prozesskostenhilfe: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf einen

    Davon, dass der zu erwartende Nutzen die aufzubringenden Kosten deutlich überwiegt, ist dann auszugehen, wenn im Falle eines Obsiegens die Forderung des Gläubigers zumindest teilweise befriedigt wird und der zu erwartende Massezuwachs jedenfalls deutlich über den Verfahrenskosten liegt (BVerwG ZIP 2006, 1542; OLG Dresden WM 2004, 994; OLG Köln WM 2003, 1031).
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